Verfahrensfreiheit

Beseitigung ohne Anzeige und ohne Genehmigung.

Kleine Gebäude unterhalb der Schwellenwerte der Landesbauordnung dürfen ohne Beteiligung der Bauaufsicht beseitigt werden. Häufig genannt werden Gebäude bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie freistehende Gebäude niedriger Gebäudeklassen. Verfahrensfreiheit entbindet nicht von Denkmalschutz, Artenschutz und Gefahrstoffrecht.

Kategorie: Recht

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