VOB/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B.

Wird die VOB/B vereinbart, gelten besondere Regeln für Abnahme, Mängelrechte und Kündigung. Gegenüber Verbrauchern ist sie nur wirksam, wenn sie vollständig einbezogen wird. Ohne Vereinbarung gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

Kategorie: Recht

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