Verkehrssicherungspflicht

Pflicht zur Sicherung gegen Gefahren für Dritte.

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss Dritte davor schützen. Auf der Abbruchstelle bedeutet das Absperrung, Beleuchtung und Kontrolle. Die Pflicht lässt sich vertraglich auf das ausführende Unternehmen übertragen, entbindet den Bauherrn aber nicht von der Auswahl- und Überwachungspflicht.

Kategorie: Recht

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